Zur Erfüllung des von dem Leistungsnehmer mit der Diakoniestation Ratzeburg - Mölln abgeschlossenen Pflegevertrages müssen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.

Spezialvorschriften des Sozialgesetzbuches, das Datenschutzrecht und – sofern vorhanden – die individuelle Leistungsvereinbarung und Vereinbarungen mit den zuständigen Trägern der Sozialhilfe befugen dazu.

Auf Grundlage von Artikel 91 Verordnung EU 2016/679 Datenschutzgrundverordnung sind die Vorschriften des Datenschutzes der evangelischen Kirche in Deutschland Datenschutzgesetz der EKD (DSG-EKD) (§ 6 Nummer 5 i. V. m. § 13 Absatz 2 Nummer 8 und Absatz 3 DSG-EKD) anzuwenden. Für die Erfüllung dieses Vertrages notwendige persönliche Daten dürfen gemäß § 6 Nr. 5 DSG-EKD verarbeitet werden; dies gilt i. V. m. § 13 Absatz 2 Nummer 8 und Absatz 3 DSG-EKD auch für besondere Kategorien personenbezogener Daten wie Gesundheitsdaten. Weitere Rechtsgrundlagen stellen im Einzelfall § 6 Nr. 1, 2, 6, 7, 8 EKD-Datenschutzgesetz und § 13 Abs.2 Nr. 1, 3, 9 EKD-Datenschutzgesetz dar.
Ergänzend gelten spezielle bundesgesetzliche Regelungen, insbesondere der Sozialgesetzbücher (§§ 2 Abs. 6, 54 Abs. 3 EKD-Datenschutzgesetz). Für die Datenverarbeitung im Verhältnis zu Dritten, insbesondere den Kranken- und Pflegekassen, Sozialhilfeträgern sowie dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung gelten - soweit einschlägig, insbesondere für die Abrechnung von Leistungen und Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen gelten gemäß § 2 Absatz 6 DSG-EKD die spezielleren Regelungen der Sozialgesetzbücher § 35 SGB I und der §§ 67 bis 85 SGB X sowie §§ 275b, 284 bis 305b SGB V, §§ 93 bis 109 SGB XI und §§ 117 bis 129 SGB XII sind anzuwenden. Außerdem dürfen personenbezogene Daten gem. § 13 Absatz 2 Nummer 6 DSG-EKD verarbeitet werden, wenn dies zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen (z.B. Beitreibung offener Forderungen, Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen) erforderlich ist. Gemäß §§ 104 und 105 SGB XI ist der Pflegedienst gesetzlich verpflichtet, im Zusammenhang mit der Abrechnung der Leistungen gegenüber der Pflegekasse Daten des Leistungsnehmers zu erheben und zu übermitteln.

I. Umfang der Datenverarbeitung
Es werden nur die Daten erhoben, verarbeitet und genutzt, die zur Erfüllung des Vertrages einschließlich der notwendigen Dokumentation erforderlich sind (Verwendungszweck); zu anderen Zwecken dürfen die Daten nicht verwendet werden. Eine Weitergabe (Übermittlung) anvertrauter oder gespeicherter Daten bedarf immer der Einwilligung des Leistungsnehmers, sofern nicht eine Rechtsvorschrift die Übermittlung zulässt oder vorschreibt oder sofern die Daten für die Übermittlung nicht anonymisiert wurden. Die Erhebung und Weiterleitung von Daten an die Pflegeversicherung ist Voraussetzung für die Leistungsgewährung der Pflegeversicherung nach SGB XI.

Soweit erforderlich, können die nachfolgenden Daten, insbesondere auch Gesundheitsdaten, im Rahmen der Pflegedokumentation Gegenstand der Verarbeitung sein:

• Stammdaten
Angaben zur Person, Versicherungsdaten, Daten zu Bankverbindung und finanziellen Leistungen von Kostenträgern, medizinische Diagnosen, Allergien, Kostform, benötigte Hilfsmittel, soziale Versorgungssituation, Namen von Bezugspersonen, Aufenthalte in Pflegeeinrichtungen, freiheitsentziehende Maßnahmen, MDK-Gutachten, Bescheide über Pflegegrad

• Pflegeanamnese
Biographische Infos, Gewohnheiten, Wünsche, Grad der Selbstständigkeit, Ernährungszustand, Auffälligkeiten, therapeutische und psychosoziale Behandlungsmaßnahmen

• Pflegeplanung
Probleme und Ressourcen, Risikoerfassung zu Dekubitus- und Sturzgefährdung und Berücksichtigung erforderlicher Prophylaxen, Wundbehandlung/Wundverlauf, Fotodokumentation (sofern vorhanden), Ziele, Maßnahmen, Evaluation


• Medizinische Behandlungspflege
Ärztliche Verordnungen und Anordnungen


• Medikamentenverordnung und Medikamentengabe
Medikationsplan, Bedarfsmedikation


• Leistungsnachweis
Pflegeleistungen, Teilnahme an tagesstrukturierenden Maßnahmen /sozialer Betreuung, ggf. Dokumentation freiheitsentziehender Maßnahmen


• Pflegebericht
Wichtige Geschehnisse, Beobachtungen, Auffälligkeiten, aktuelle Probleme, u. a. ggf. Lagerungsplan, Trinkplan und Trinkprotokoll, Bewegungsplanung, Veränderungen der Maßnahmen, Überleitungsbogen


• Vollmacht
Vollmacht oder Bestellungsurkunde für einen rechtlichen Betreuer bzw. Vertreter, falls vorhanden


II. Übermittlung von Daten an Dritte (Weitergabe und Einsichtnahme)
Innerhalb unseres Pflegedienstes haben nur die Personen Zugang zu personenbezogenen Daten, soweit deren Kenntnis für die Umsetzung dieses Vertrages erforderlich ist und, wenn Gesundheitsdaten betroffen sind, soweit diese einer Schweigepflicht unterliegen und die Verarbeitung von ihnen oder unter ihrer Verantwortung erfolgt.

Insbesondere die Gesundheitsdaten unterliegen der Geheimhaltungspflicht und dürfen ohne Einwilligung ausschließlich auf Grundlage eines Gesetzes, das die Übermittlung an oder Einsichtnahme von Dritten gestattet, weitergegeben oder eingesehen werden. Regelhaft werden Daten in folgenden Zusammenhängen von Dritten empfangen (insbesondere von Kranken- und Pflegekassen, bei Sozialhilfeempfängern vom Sozialhilfeträger) oder bei dem Pflegedienst eingesehen (insbesondere vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder dem Prüfdienst der Privaten Krankenversicherung). Diese Übermittlung von Daten erfolgt aufgrund folgender gesetzlicher Grundlagen:

• Abrechnung von Leistungen mit der Pflegekasse nach § 13 Absatz 2 Nummer 8 DSG-EKD i.V.m. §§ 93, 94, 104, 105 SGB XI, mit den Krankenkassen nach §§ 284, 302 SGB V und ggf. mit Sozialhilfeträgern nach §93 ff SGB XI und §§ 67 ff SGB X.

• Der Medizinische Dienst, der Prüfdienst der Privaten Krankenversicherung und von den Landesverbänden der Pflegekassen bestellte Sachverständige können im Rahmen von Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen Daten einsehen und falls erforderlich übermitteln (§ 13 Absatz 2 Nummer 8 DSG-EKD i.V.m. §§ 276, 284 SGB V, §§ 93, 97, 97a, 114, 114a SGB XI).

Gemäß § 120 Abs. 1 SGB XI ist der Pflegedienst gesetzlich verpflichtet, jede wesentliche Veränderung des Zustandes des Leistungsnehmers der zuständigen Pflegekasse unverzüglich mitzuteilen. Sie muss ferner der zuständigen Pflegekasse nach Aufforderung unverzüglich eine Ausfertigung dieses Pflegevertrages aushändigen.

In anderen Fällen erfolgt eine Übermittlung von personenbezogenen Daten, auch von Gesundheitsdaten, aufgrund ausdrücklicher Einwilligung (Anlage F).

Die Weitergabe von Gesundheitsdaten an Haus- oder Fachärzte bzw. an die Ärzte und Pflegekräfte eines behandelnden Krankenhauses ist für eine fachlich gute Durchführung der Pflege notwendig. Hierzu bedarf es der Einwilligung des Leistungsnehmers (Anlage F).

Für Leistungsnehmer ist es häufig eine Erleichterung, wenn sich die Mitarbeitenden des Pflegedienstes an Therapeuten, das Sanitätshaus oder Angehörige wenden können, um wesentliche Informationen, die Pflege oder Hilfsmittel für die Pflege betreffend weitergeben zu können. Dies ist jedoch auch nur mit der Einwilligung des Leistungsnehmers zulässig.

III. Recht auf Information und Auskunft
Nach § 19 DSG-EKD besteht die Möglichkeit auf Antrag Auskunft über die in dem Pflegedienst gespeicherten personenbezogenen Daten zu erhalten.

Die Auskunft muss folgende Informationen enthalten:

- die Verarbeitungszwecke;
- die Kategorien personenbezogener Daten;
- die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind;
- falls möglich, die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
- das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch die verantwortliche Stelle oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
- das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Aufsichtsbehörde;
- wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten.

IV. Recht auf Berichtigung und auf Löschung
Gemäß § 20 DSG-EKD werden unrichtige personenbezogene Daten jederzeit berichtigt oder vervollständigt.

Die Löschung der Daten kann gemäß § 21 DSG-EKD verlangt werden, wenn keine rechtliche Verpflichtung zur Aufbewahrung mehr besteht und eine Speicherung der Daten nicht mehr erforderlich ist.

Der Pflegedienst ist über die Dauer des Vertragsverhältnisses hinaus aufgrund verschiedener gesetzlich geregelter Fristen zur Dokumentation und Aufbewahrung personenbezogener Daten berechtigt und verpflichtet, z. B:
- nach den Regelungen, die aufgrund sozialgesetzlicher Vorgaben einzuhalten sind, mindestens drei Jahre (z. B. Maßstäbe und Grundsätze nach § 113 SGB XI für die Pflege, Rahmenvertrag nach §§ 132, 132a SGB V für Schleswig-Holstein für den Bereich der häuslichen Krankenpflege),
- nach Handelsgesetzbuch und Abgabenordnung (6 bzw. 10 Jahre),
- nach den Verjährungsvorschriften des Zivilrechts regelmäßig drei, in besonderen Fällen bis zu 30 Jahre (§§ 195ff. BGB).
Nach Ablauf der gesetzlichen Fristen werden die gespeicherten Daten gelöscht bzw. die Unterlagen vernichtet.

V. Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
Gemäß § 22 DSG-EKD ist die weitere Verarbeitung von personenbezogenen Daten unter bestimmten Umständen zu beschränken beziehungsweise auf bestimmte Zwecke einzugrenzen.

VI. Recht auf Datenübertragung
Gemäß § 24 DSG-EKD sind vom Leistungsnehmer/in bereitgestellte und automatisiert verarbeitete, personenbezogene Daten in einem gängigen Format zur Verfügung zu stellen und auf Wunsch an einen Dritten weiterzugeben (beispielsweise bei einem Wechsel des Pflegedienstes).

VII. Widerspruchsrecht
Die Datenverarbeitung durch den Pflegedienst ist im Falle eines Widerspruches unter den Voraussetzungen von § 25 DSG-EKD zu unterlassen.

VIII. Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde
Datenverarbeitungen des Pflegedienstes können mittels Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde beanstandet werden. Die zuständige Aufsichtsbehörde ist:

Der Datenschutzbeauftragte der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD)
E-Mail: ost@datenschutz.ekd.de
Website: www.datenschutz.ekd.de

IX. Verantwortliche Stelle für den Datenschutz und örtlicher Datenschutzbeauftragter
Die für den Datenschutz verantwortliche Stelle des Pflegedienstes den Datenschutzbeauftragten der ev.-luth. Kirchengemeinde St. Georgsberg erreichen Sie unter kirchenbuero@st-georgsberg.de oder per Telefon unter 04541-8577910

X. Auftragsdatenverarbeitung
Wir weisen darauf hin, dass externe Dienstleister mit Datenverarbeitungsvorgängen beauftragt wurden. Der externe Dienstleister ist verpflichtet, die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften für die Auftragsdatenverarbeitung gemäß § 30 DSG-EKD einzuhalten.

Verantwortlich:
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St.Georgsberg
Pastorin Britta Sandler
Vorsitzende des Kirchengemeinderates
Wedenberg 9
23909 Ratzeburg
fon 04541 85 77 910
fax 04541 85 77 919
britta.sandler@st-georgsberg.de

Die ev.-luth. Kirchengemeinde St.Georgsberg ist eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts.

Webmaster:
Iris Schneider-Ungar
Wedenberg 9
23909 Ratzeburg
Tel.: 0178-6954462
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